News

Praxis-Schließzeiten

Die Praxis hat Sommerurlaub vom 5.8. - 23.8.2024.

Vertretung durch die Praxis von Johannes Mair, Talstr. 23, Tel.: 06841 / 2928.

Bitte dort unbedingt telefonisch anmelden.

Am Freitag, den 10.5.2024 ist die Praxis geschlossen. Vertretung durch die Bereitschaftspraxis am UKS, Gebäude 57, Tel. 06841 /116 117

Die Praxis hat Urlaub vom 20.5. - 24.5.2024. Vertretung durch die Praxen von Johannes Mair, Talstr. 23, Tel.: 06841 / 2928 und Dr. Mario Kratz, Ortsstr. 12, Homburg-Kirrberg, Tel. 06841 / 1480. Bitte dort unbedingt telefonisch anmelden.


Scherwellen-Elastographie der Leber

 Präzise Diagnostik des Fettanteils der Leber ("Fettleber") und insbesondere der Umwandlung in Bindegewebe (Leberfibrose). Die Untersuchung kann im Rahmen einer Abdomen-Sonografie erfolgen. Wir sind DEGUM Klasse I zertifiziert! Mehr 


eRezept und eAU

 eRezept

Alle gesetzlich versicherten Patienten können Ihre Rezepte per eRezept bekommen. Sie benötigen hierzu lediglich Ihr Versicherten-Kärtchen. Besonders praktisch wir das eRezept in Verbindung mit der Patienten-App der Praxis: Nachdem Sie am Anfang des Quartals Ihr Kärtchen in der Praxis eingelesen haben können so Verordnungen und ins. Folgerezepte auch gänzlich "virtuell" ausgestellt und eingelöst werden! 

 

eAU

Seit 1.1.2023 versenden wir die elektronische Arbeitsunfähigkeitbescheinigung, kurz eAU. Diese dient verschiedenen Zwecken, unter andere ist der Arbeitnehmer davor geschützt, dass der Arbeitgeber erfährt bei welchem Arzt (und welcher Fachrichtung) der krankgeschriebene Arbeitnehmer in Behandlung war. Dies ist gesetzlich im  § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V so geregelt:

  • Für Arbeitgeber ist die eAU seit dem 1.1.2023 grundsätzlich gesetzlich verpflichtend. Alle Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2023 für ihre gesetzlich versicherten Beschäftigten die eAU elektronisch abfragen. Dies ist eine gesetzliche Pflicht für alle Firmen, jede andere Übermittlungsform ist daher datenschutzrechtlich nicht zulässig.
  • Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber bzw. der zur Entgegennahme solcher Erklärungen zu- ständigen Stelle (z. B. Personalabteilung) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der ersten Betriebsstunden mitteilen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgfG). Dies sollte auf einem nachvollziehbaren und bestenfalls auch beweisbarem Wege geschehen, z. B. per E-Mail. Manche Arbeitgeber halten für ihr Personal eine App bereit, in dieser man sich krankmelden kann. Sind Sie Ihrer Anzeigepflicht und ihrer Pflicht zur ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nachgekommen, haben Sie ihre Pflichten nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 1a EntgfG erfüllt und es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Weitere Informationen zur eAU hier.


Brauchen Sie noch eine Corona-Impfung oder nicht? Machen Sie den Online-Check!

 


4.10.2022: Wer gilt als gegen Corona geimpft?

Grundsätzlich muss man hier zwischen der medizinischen Empfehlung und den rechtlichen Vorgaben unterscheiden. Die Rechtlichen wurden vor Kurzem neu im § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt.

Demnach gelten alle, die eine Zweifachimpfung erhalten haben, ab dem 1. Oktober 2022 wieder als ungeimpft.

Vollständig geimpft sind nur diejenigen, die dreifach geimpft sind (="geboostert"), und zwar mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff (Stand 14.9.2022). Dabei ist es egal, ob er von unterschiedlichen Herstellern kommt. Wichtig ist jedoch, dass die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein muss. Ab dem Tag der dritten Impfung gilt man wieder als vollständig geimpft.

Es gibt 3 Ausnahmen:

  1. Einen positiver Antikörpertest, der vor den beiden Corona-Impfungen gemacht worden ist. Betroffene gelten als vollständig geimpft ab dem Tag der zweiten Impfstoffdosis.
  2. Infektion mit SARS-Cov-2 und Nachweis mit PCR-Test. Die Infektion muss stattgefunden haben, als die zweite Impfdosis noch nicht appliziert war. Das heißt, es gibt hier zwei Möglichkeiten: Der Betroffene hatte COVID-19 und erhielt danach zwei Impfungen. Oder er hatte eine Impfung, infizierte sich danach mit SARS-CoV-2 und nahm danach eine zweite Impfung wahr. Auch hier gilt man ab dem Tag der zweiten Impfung als vollständig geimpft.
  3. Alle, die sich nach der zweiten Impfdosis mit SARS-CoV-2 infiziert haben und dies mit einem PCR-Test nachweisen können, gelten ab dem 29. Tag nach der Testung als vollständig geimpft.

"Drei Corona-Impfungen" bedeuten für einen vollständig vollständig geimpft ab Oktober 2022:

Drei Impfungen mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff oder einem Impfstoff, der von seiner Formulierung her identisch damit ist. Eine Liste der in der EU zugelassenen Impfstoffe findet sich unter bit.ly/Corona_Vakzine.

 

Seit dem 1. Februar 2022 verlieren Impfzertifikate beim Reisen ohne Booster-Impfung (d. h. ohne dritte Impfung) nach neun Monaten ihre Gültigkeit.


1.10.2022: Maskenpflicht

Am 1.10. 2022 trat eine Neuerung des neues Saarländisches Infektionsschutzgesetz in Kraft. Demnach ist lauf §28b vom 01.10.2022 bis 07.04.2023 für Patienten und Besucher von Arztpraxen das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.